Im Rahmen der bundesweiten Studentenproteste stand auch immer die Kritik der Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen im Vordergrund. Bei vielen Veranstaltungen ist die Anwesenheit Voraussetzung zur Prüfungszulassung. Ein Mitglied des Studierendenrates stellte über eine Landtagsabgeordnete eine Kleine Anfrage an die Landesregierung zur Zulässigkeit von Anwesenheitspflicht als Prüfungsgrundlage.
Laut Antwort der Landesregierung gibt es keine Rechtsgrundlage für dieses Zulassungskriterium. Laut §§ 4 Abs. 5 HSG LSA, 4 HRG gilt für alle Studierenden eine Studienfreiheit. Damit ist jedem Student selbst überlassen, wie er sich Wissen aneignet, um eine Prüfung zu bestehen. Die unregelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist kein Grund, von einer Prüfung ausgeschlossen zu werden. Damit sind auch spezifische Verankerungen in den Prüfungsordnungen zur Anwesenheitspflicht nicht zulässig. „Das gilt jedoch nicht für Veranstaltungen, bei denen der Lernerfolg nur durch Mitwirkung erzielt werden kann“, so die Aussage weiter. Zum Beispiel für Seminare oder Laborpraktika. Eine Rechtsunsicherheit für Studenten besteht aus der Sicht der Regierung nicht und es bestehe kein Grund, Maßnahmen zu ergreifen.
Für uns und euch kann dieses Papier eine gute Argumentationsgrundlage sein, falls es in diesem Bereich zu Problemen kommt. Die komplette Antwort erhaltet ihr auf Anfrage: vorsitz@stura.uni-halle.de .