Alle Jahre wieder taucht sie erneut auf, die Frage nach den Zweitwohnsitzsteuern und vor allem ob und wie man sie umgehen kann. Und alle Jahre wieder stellen wir fest, dass auch wir keine Ahnung mehr haben, wie das eigentlich geregelt wurde. Um hier endlich mal handfeste Informationen liefern zu können, haben wir dazu eine juristische Einschätzung eingeholt. Im Folgenden werden die einzelnen Möglichkeiten gegen eine Zweitwohnsitzsteuer vorzugehen aus rechtlicher Perspektive genauer analysiert.
1. Widerspruch
Wer sich gegen die neue Satzung wehren möchte, muss in jedem Fall schriftlich Widerspruch gegen betreffenden Zweitwohnungssteuersteuerbescheid erheben. Für die Einlegung und Begründung des Widerspruchsverfahren kann eine kostenfreie anwaltliche Hilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch genommen werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht des Wohnortes.
2. Antrag aufschiebende Wirkung
Ein Widerspruch hat jedoch kraft Gesetzes noch keine aufschiebende Wirkung. Die Steuerschuld ist demnach sofort fällig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches kann das Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren anordnen. Nach § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die auf Seite 2 des Schreibens vom 06.10.2009 schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein derartiger gerichtlicher Antrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Im Übrigen aber auch dann, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Naturgemäß wird die Stadt Halle (Saale) ihren Bescheid verteidigen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgeben. In der Praxis bleibt also nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Für das Verfahren kann Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
3. Klage
Eine Klage in der Hauptsache ist nur dann zulässig, wenn über den Widerspruch gegen den betreffenden Zweitwohnungssteuersteuerbescheid in Form eines Widerspruchsbescheides entschieden wurde. Ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, denn das Landesverwaltungsamt als übergeordnete Behörde erlässt, gilt dafür eine einmonatige Klagefrist. Auch für dieses Verfahren kann Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer generell nicht klagen, gleichwohl aber eine gerichtliche Entscheidung abwarten möchte, dem verbleiben zwei Möglichkeiten: a) Die Stadt Halle (Saale) bzw. das Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde darum bitten, mit der Bescheidung des Widerspruches bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Musterverfahren abzuwarten. b) Die Stadt Halle (Saale) um eine schriftliche Zusicherung bitten, dass sie den Zweitwohnungsteuerbescheid im Falle eines für sie negativen Ausganges zurücknimmt. Die Formulierung „bitten“ macht deutlich, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Alternativen gibt. Man kann also durchaus gezwungen werden, nach Erhalt des Widerspruchsbescheides fristgerecht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern.
4. Erfolgsaussichten
Ob eine Klage gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid für die Vergangenheit oder für die Zukunft Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Insbesondere die rückwirkende Anwendung der Satzung wirft schwierige juristische Fragen auf. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben die Zweitwohnungsteuer grundsätzlich nicht beanstandet. Nicht das „Ob“ steht also in Frage, sondern das „Wie“. Das Verwaltungsgericht Halle und das Oberverwaltungsgericht Magdeburg haben die zuvor geltende Zweitwohnungssteuersatzung für rechtswidrig erachtet. Nur wer sich wehrt, kann später auch gewinnen.