Im zweijährigen Rhythmus, wenn die Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden, kann man ungefähr die selbe Debatte mit denselben, wenig faktenbasierten Argumenten beobachten, auch wenn sie in diesem Jahr besonders laut und öffentlich geführt wurde und wie immer nicht mit einer der Gleichstellungsbeauftragten selbst. Der Studierendenrat möchte hiermit also etwas Licht in die Diskussion bringen.
Gleichstellungsbeauftragte werden auch Frauenbeauftragte oder Frauenvertreter*innen genannt. Sie „wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Frauenforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulangehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.“
Es gibt auch noch andere Beauftragte für bestimmte Schwerpunkte innerhalb der Universität, zum Beispiel den Behindertenbeauftragten oder die Familienbeauftragten bzw. das Familienbüro. Diese werden aber nicht von unten gewählt, sondern bestimmt bzw. ernannt. Dass die Gleichstellungsbeauftragten im Gegensatz dazu direkt und nur von Frauen gewählt werden, hat sich aber nicht die Uni ausgedacht, sondern ist im Bundesgleichstellungsgesetz festgeschrieben und durch das entsprechende Landesgesetz, in Sachsen-Anhalt heißt es sogar direkt Frauenfördergesetz, konkretisiert. Im Landeshochschulgesetz wurden die oben zitierten Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten verankert. Durch die gesetzliche Verankerung und die direkte Wahl ist es möglich, dass Gleichstellungsbeauftragte unabhängig von Senat und Rektorat agieren und beispielsweise nicht einfach abgesetzt werden können.
Das einzige irreführende ist also die Bezeichnung, da gerade Studierende heute unter Gleichstellung etwas anderes verstehen als die Verfasser des Gesetzes in den 90ern. Zusätzlich zu den Gleichstellungsbeauftragten gibt es u. A. deswegen an der MLU seit Anfang 2018 noch die „Präventionsstelle Diskriminierung und sexuelle Belästigung“, die in ihrer Arbeit auch auf transgender und nonbinary eingeht und mit der der Stura in solchen Fragen gerne zusammenarbeitet.
Das (binär gedachte) Geschlecht wird bei der Immatrikulation abgefragt, Eckpunkte wie Behinderungen oder Familienstand, was nötig für die Wahl von Behinderten- oder Familienbeauftragten wäre, nicht, datenschutztechnisch ist das auch schwer umsetzbar. Und eine Wahl, bei der nur die wählen, die freiwillig diese Angabe gemacht haben, wäre anfechtbar.