Der Studierendenrat der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg kritisiert den Minister für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt Tullner für die am 25. September erlassene Änderungsverordnung zur Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehramtsstudierende an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt
1.) aufgrund der Einschränkungen zur Möglichkeit zur vorzeitigen Zulassung zur Staatsprüfung und
2.) insbesondere aufgrund der unzureichender Übergangsvorschriften für Studierende, die vor diesem Semester bereits eingeschrieben waren.
 

Erläuterung des Problems & Kritik:

Der Bildungsminister des Landes Sachsen-Anhalt hat am 25. September per Verordnung die Möglichkeiten zur vorläufigen Zulassung zur Ersten Staatsprüfung verschärft. Bisher konnten Lehramtsstudierende nach §26 Abs. 3 S. 1 (Lehramt an Grundschulen), §34 Abs. 3 S. 1 (Lehramt an Sekundarschulen), §49 Abs. 3 S. 1 (Lehramt an Gymnasien), §52 Abs. 5 (Lehramt an Förderschulen) vorläufig zur staatlichen Abschlussprüfung für Lehramtsstudierende in einem Studienfach zugelassen werden, wenn insgesamt eine gewisse Mindestanzahl LP nachgewiesen werden konnte. Dies konnte auch über die LP aus den nicht-fachwissenschaftlichen, also
beispielsweise didaktischen bzw. bildungswissenschaftlichen Modulen erreicht werden. Durch die am 01. Oktober in Kraft getretene Änderungsverordnung gilt nun als zusätzliche Voraussetzung, dass in dem betreffenden Studienfach (Englisch, Französisch, ..) nur 5LP fehlen dürfen – Dies schränkt die Fähigkeit der Studierenden, den Studienablauf nach ihren Vorstellungen zu planen enorm ein.
Darüber hinaus ist die gleichzeitig erlassene Ergänzung der Übergangsvorschriften zwar prinzipiell begrüßenswert, wenn schon eine solche Regelung erlassen wird, allerdings ist sie in vielen Fällen unzureichend. Denn Studierende, die vor dem Wintersemester 2017/18 eingeschrieben waren, können nur noch in diesem Semester nach den alten Regelungen vorzeitig zur Staatsprüfung zugelassen werden. Da diese Änderungsverordnung erst eine Woche vor Semesterbeginn erlassen wurde, bleibt betroffenen Studierenden nur noch dieses Semester, um die zusätzlich zu den nun nur erlaubten 5 LP fehlenden LP nachzuholen; war eine vorläufige Zulassung etwa für das kommende Sommersemester geplant, müssen diese Studierende nun in einem Semester schaffen, was für zwei Semester geplant war. Nicht nur ist dies eine Mehrbelastung, diese Möglichkeit
können viele Studierende darüber hinaus gar nicht nutzen, da in vielen Studienfächern wie Französisch, Englisch und Deutsch einige Module auf zwei Semester ausgelegt sind. Dies bedeutet konkret, dass die nachzuholenden LP erst nach Ablauf der Übergangsfrist im Sommersemester verbucht werden und das Modul im Rahmen der Übergangsvorschriften für die vorzeitige Zulassung zur die Staatsprüfung de facto nicht zu nutzen ist. Da diese Module oft Pflichtmodule sind, können Studierende dieser Studienfächer die Möglichkeiten der Übergangsvorschriften nicht nutzen.
 

Handlungsaufforderung:

Der Studierendenrat der Universität Halle-Wittenberg fordert den Minister für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt Marco Tullner auf, die Übergangsvorschriften nach §59 bezüglich der vorläufigen Zulassung zur Staatsprüfung so anzupassen, dass diese auch tatsächlich von allen Lehramtsstudierenden nutzbar sind. Eine Maßnahme wäre, den §59 Abs. 4 Punkt 2
„Für die Lehrämter an Sekundarschulen, Gymnasien und Förderschulen erfolgt die vorzeitige Zulassung zu den staatlichen Abschlussprüfungen nur noch im Wintersemester 2017/2018 nach den bis zum 30. September 2017 geltenden Regelungen.“
hinter der Angabe „Wintersemester 2017/2018“ um die Angabe „und Sommersemester 2018“ zu ergänzen.