Im Zuge der Novelle des Landeshochschulgesetzes erarbeiten wir als Studierendenrat gerade einige Punkte, für die wir uns einsetzen werden, worüber wir an dieser Stelle informieren werden. Auch wenn wir weiterhin denken, dass die Abschaffung der sogenannten „Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung“, über deren Probleme (bürokratisch, gegen Datenschutz, autoritär) wir hier (http://tinyurl.com/y7r66m74 ) schon berichtet haben, vor allem Aufgabe der Universität und ihrer einzelnen Fakultäten ist, denken wir doch, dass man eine Einschränkung dieser Praxis auch ins Landeshochschulgesetz aufnehmen sollte. Denn die Rechte der Studierenden darauf, sich ohne Aufgabe ihrer Privatsphäre krank melden zu können und auf ein gewisses Vertrauen seitens der Universität, sollten landesweit gesichert werden. Ein Vorbild dafür liefert das Landeshochschulgesetz (LHG) in Nordrhein-Westfalen, welches unter § 63 Prüfungen, dass eine ärztliche Bescheinigung ausreicht und es Sache der Hochschulen ist, Zweifel an dem normalen Nachweis zu äußern und begründet (!) eine neue Untersuchung durch Vertrauensärzt*innen zu verlangen. Ein weiterer Vorteil dabei ist, dass die Universität Halle bzw. die entsprechenden Fakultäten ihr Misstrauen dann auch bezahlen müssten, denn das LHG stellt darüber hinaus fest, dass die Hochschule die verlangte zusätzliche Bescheinigung nur„auf ihre Kosten“ verlangen darf.
Wir gehen davon aus, dass mit dieser Umkehr der Begründungspflicht kaum noch von diesem Problem zu reden sein wird, auch wenn wir uns natürlich weiterhin für eine komplette und umfassende Abschaffung solcher qualifizierter Atteste einsetzen. Allerdings wird wohl allein die Tatsache, dass man die Pflicht seine echte, ausreichende und genehmigte Krankheit nachweisen zu müssen, nicht mehr auf Studierende und ihre Ärzt*innen abwälzen kann, die Attraktivität dieses Instruments massiv verringern.
Verweis:
Aus dem LHG NRW: §63 Prüfungen „(7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können.“ [aus: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000654, Stand: 26.10.2017]