Mit einiger Fassungslosigkeit haben wir die Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Januar 2020 zur Kenntnis genommen. Demnach stehe die bisherige Regelung, wonach ausschließlich das Zweitstudium von der Steuer abgesetzt werden kann, im Einklang mit der Verfassung und sei somit nicht, wie vom Bundesfinanzhof beklagt, verfassungswidrig.[1]
Jener hatte gefordert, dass Kosten für die Erstausbildung, wozu neben Bachelorstudiengängen auch das erste Staatsexamen zählt, zukünftig als Werbungskosten abgerechnet werden können, so wie es beim Zweitstudium bisher möglich ist, weil dies „der Erzielung einkommenspflichtiger Einkünfte“[2] diene.
 
Aktuell lassen sich Kosten für das Erststudium aber nicht als Werbungskosten anrechnen, bis der*die Studierende das erste Mal Steuern zahlt, sondern nur als Sonderausgaben. Der Unterschied hierbei ist fundamental. Sonderausgaben (maximal 6.000 Euro) können seitens der Studierenden, im Gegensatz zu Werbungskosten, nur geltend gemacht werden, wenn sie im selben Jahr Einkünfte verbuchen, die über dem aktuellen Steuerfreibetrag liegen. Ein sogenannter Verlustvortrag, wie bei Werbungskosten z.B. im Master, ist also ausgeschlossen. Schön, dass es diese Regelung gibt. Wir fragen uns aber ernsthaft: Auf wen trifft sie schon zu?
 
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass „[d]ie Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen [vermittelt], sondern die Person in einem umfassenderen Sinne [prägt], indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind. Sie weist damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.“[3]
 
Wir können den Beschluss und die entsprechende Begründung aus Karlsruhe nicht nachvollziehen. Damit wird suggeriert, dass viele Studis ihr Bachelorstudium lediglich aus Spaß an der Freude und zur innerlichen Reife beginnen. Dass insbesondere die innerliche Reife und die Persönlichkeitsentwicklung eines*r jeden Einzelnen im Rahmen eines Studiums eine Rolle spielen, wollen wir gar nicht bezweifeln. Dass Erststudium oder den Bachelor aber mehr oder weniger darauf zu reduzieren, halten wir für absurd. Selbstverständlich dient das Erststudium dem Wissenserwerb, der im späteren Arbeitsleben zur Entfaltung kommen soll. Insbesondere dann, wenn für einen Großteil der Studierenden der Bachelor den ersten, der Master den zweiten und der Berufseinstieg den dritten Schritt darstellt. Diese einzelnen Etappen lassen sich nicht voneinander trennen.
 
Dass das Bundesverfassungsgericht trotzdem an der bisherigen Gesetzeslage festhalten will, halten wir für einigermaßen realitätsfern und stellt keine finanzielle Entlastung dar, ganz im Gegenteil. Studis werden für die erlernte Kompetenz und den gesellschaftlichen Nutzen, den sie nach ihrem Studium bringen, nicht belohnt, sondern bestraft. Für Diejenigen, die es sich zum Beispiel nicht leisten können, nach ihrem Erststudium noch einen Master anzuschließen, hat der deutsche Fiskus nichts übrig. Eine solche Ungleichbehandlung empfinden wir als ungerecht und sehen darin einen weiteren Beitrag zur sozialen Ungleichheit.
 
 
[1] Siehe: https://www.mystipendium.de/studienfinanzierung/erststudium-werbungskosten
[2] Siehe: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/urteil-zu-werbungskosten-in-der-steuererklaerung-von-studenten-100.html
[3] Siehe: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191119_2bvl002214.html
 
(Text: Martin Zeiler; Referent für äußere Hochschul- und Bildungspolitik)